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Reisebedingungen - AGB Reise Listner
Lieber Reisegast!
Wir freuen uns sehr, Sie als Kunden unseres Unternehmens begrüßen
zu dürfen und danken Ihnen für das uns entgegengebrachte Vertrauen.
Wir werden stets bemüht sein, Ihnen einen angenehmen Urlaub zu bereiten.
Dazu gehören auch klare und eindeutige rechtliche Verhältnisse.
Das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und uns regelt sich zunächst
nach BGB §§ 561a–k BGB. Die nachfolgenden Reisebedingungen
füllen diese gesetzlichen Bestimmungen aus und ergänzen sie.
1. Abschluss
des Reisevertrages
1.1 Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss
eines Reisevertrages verbindlich an.
1.2 Die Anmeldung kann schriftlich per Email, Fax oder Internet-Formular
sowie mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt
durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten
Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für
seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte
Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen
hat.
1.3 Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande.
Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach
Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung
aushändigen.
1.4 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab,
so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für
die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses
neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem
Reiseveranstalter die Annahme erklärt.
2. Bezahlung
2.1 Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur
gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651
k Abs. 3 BGB erfolgen. Nach Vertragsschluss ist eine Anzahlung in Höhe
von 20% des Reisepreises, mindestens jedoch 50,- € pro Reiseteilnehmer,
sofort fällig. Weitere Zahlungen werden zu den vereinbarten Terminen,
die Restzahlung spätestens bei Aushändigung oder Zugang der Reiseunterlagen
fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.2. genannten
Gründen abgesagt werden kann.
2.2 Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie
keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis EUR 75,-
nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines
verlangt werden.
2.3 Bei Buchung von einzelnen Leistungen wie zum Beispiel Hotelübernachtungen
oder weiteren einzelnen Reisebausteinen darf der volle Reisepreis auch
ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.
3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich ausschliesslich
aus der Leistungsbeschreibung in unserer jeweils maßgeblichen Ausschreibung,
insbesondere der Online-Hotelausschreibung und aus den hierauf bezugnehmenden
Angaben in der Reisebestätigung. Die in der Leistungsausschreibung
enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter
behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung
der Leistungsbeschreibung zu erklären, über die der Reisende
vor Buchung selbstverständlich informiert wird. Als verbindliche Leistungsbeschreibung
und maßgebliche Ausschreibung können ausschliesslich Hotel-
und Leistungsbeschreibungen des Reiseveranstalters Reise – Listner
angesehen werden. Es werden keine Beschreibungen von anderen Veranstaltern
oder Hotelguides als Leistungsbeschreibung vereinbart, außer der
Veranstalter verweist schriftlich explizit auf diese fremde Leistungsausschreibung.
Nebenabreden (Wünsche, Vereinbarungen), die den Umfang oder Inhalt
der vertraglichen Leistungen verändern, erweitern oder beschränken
und Sonderwünsche bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen
Bestätigung durch den Reiseveranstalter.
4. Leistungsänderungen
4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die
vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden,
sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich
sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
4.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt,
soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen
oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls
wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt
anbieten.
4.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung
ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten
oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen,
wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis
für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese
Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über
die Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
5.
Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim
Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich
zu erklären.
5.2 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise
nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen
Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechung
des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich
mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
5.3 Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung
der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts
zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis
zum Reisepreis pauschalieren.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Reiseveranstalter
Pauschalreise-Angebote nach dem Prinzip "Packaging" zusammenstellt.
Hierbei beinhalten die Reisepakte Leistungen einzelner Leistungsträger,
welche im Buchungsfall zu einem Pauschalreisepaket kombiniert werden.
Insbesondere werden Tarife der Fluglieferanten verwendet, welche in der
Regel nicht oder nur gegen hohe Gebühren umbuchbar bzw. erstattbar
sind. Dies gilt auch, wenn der Kunde nur einen Flug beim Reiseveranstalter
bucht, nicht aber, wenn er nur ein Hotel bucht. Aufgrund dieser Besonderheiten
der gebuchten "Packaging"-Pauschalreise gelten folgende Stornopauschalen:
a)
Flugpauschalreisen
bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 55 Prozent
ab dem 29. bis zum 15. Tag vor
Reiseantritt 65 Prozent
ab dem 14. bis zum 7. Tag vor Reiseantritt 75 Prozent
ab dem 6. bis zum
3. Tag vor Reiseantritt 85 Prozent
ab dem 2. Tag vor Reiseantritt 95 Prozent
am Tag des Reiseantrittes bzw.
bei Nichterscheinen 100 Prozent des Reisepreises
b) Nur-Flugbuchung
Bucht der Reisende beim Reiseveranstalter nur den Flug,
finden im Verhältnis
zwischen Reiseveranstalter und Reisendem die Stornopauschalen
aus den Bedingungen der gebuchten Fluggesellschaft und des
gebuchten Flugtarifes Anwendung, zuzüglich einer Stornopauschale des
Veranstalters in Höhe von 15 Prozent des Betrages, den die Stornopauschale
der Fluggesellschaft ausmacht.
c) Nur-Hotelbuchung
Grundsätzlich gelten bei Hotelbuchungen die bei Buchung
im System ausgewiesenen individuellen Stornostaffeln. Sofern bei Buchung
keine individuellen Stornostaffeln
ausgewiesen werden, gelten folgende Pauschalen:
bis zum 15. Tag vor Reiseantritt 25 Prozent des Reisepreises
ab dem 14.
bis zum 7. Tag vor Reiseantritt 35 Prozent des Reisepreises
ab dem 6. bis
zum 3. Tag vor Reiseantritt 50 Prozent des Reisepreises
ab dem 2. Tag vor
Reiseantritt 95 Prozent des Reisepreises
am Tag des Reiseantrittes bzw.
bei Nichterscheinen 100 Prozent des Reisepreises
Für die Berechnung der bevorstehenden Pauschalen ist der Tag maßgeblich,
an dem die Rücktrittserklärung des Kunden beim
Reiseveranstalter eingeht.
Der Kunde ist berechtigt, die Entstehung eines
geringeren Schadens nachzuweisen, der Veranstalter, im Einzelfall gegen Nachweis einen der die
Rücktrittspauschale übersteigenden Rücktrittsschaden
geltend zu machen.
5.4 Die nicht genannten Reisearten werden hinsichtlich
der Rücktrittsfolgen
entsprechend den in diesen Reisebedingungen entwickelten Grundsätzen
behandelt. Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen,
dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als
die von ihm geforderte Pauschale.
5.5 Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen
Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung
liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des
Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen
(Umbuchung), kann der Reiseveranstalter ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden
erheben. Auf Grund der Besonderheiten der gebuchten Flugpauschalreise (siehe
Stornoregelung) kann das Umbuchungsentgelt nicht pauschaliert werden, sondern
wird anhand der tatsächlichen Gegebenheiten ermittelt und kann auf Anfrage
vor Buchung der Reise verbindlich mitgeteilt werden.
5.7 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner
ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt ("Name
Change"). Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen,
wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner
Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter
als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des
Dritten entstehenden Mehrkosten, welche auf Anfrage vorab verbindlich mitgeteilt
werden können.
5.8 Im Falle eines Rücktritts kann der Reiseveranstalter vom Kunden die
tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.
6. Nicht in Anspruch genommene
Leistung
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise
oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich
der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten
Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich
um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung
gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7. Rücktritt und Kündigung
durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise
vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag
kündigen:
7.1 Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung
des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem
Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages
gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er
den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten
Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer
anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt,
einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
7.2 Bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten
Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende
Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist
der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt
der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in
Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich
zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich
zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein,
dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter
den Kunden davon zu unterrichten.
8. Beschränkung der Haftung
8.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden,
die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt, 1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder 2. soweit der Reiseveranstalter
für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens
eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
8.2 Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche
aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis EUR 4.100,-; übersteigt
der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden
auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen
gelten jeweils je Reisenden und Reise.
9. Mitwirkungspflicht
9.1 Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden
zu vermeiden oder gering zu halten.
9.2 Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich
der örtlichen Reiseleitung bzw. örtlichen Agentur zur Kenntnis zu
geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich
ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen,
so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
10. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
10.1 Ansprüche wegen
nicht vertragsgemäßer Erbringung der
Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener
Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.
Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn
er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
10.2 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB
verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an
dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden
und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den
Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt,
bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen
verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende
der Hemmung ein.
10.3 Die Abtretung von Ansprüchen des Reisenden an Dritte ist ausgeschlossen,
es sei denn, der Reisende hat als Anmelder in einer gesonderten
Erklärung ausdrücklich versichert, für die vertraglichen
Verpflichtungen der übrigen Mitreisenden einzustehen oder es handelt
sich für den Reiseveranstalter erkennbar um
eine Familienreise.
11. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
11.1 Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des
Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-,
Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor
Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt
das zuständige Konsulat Auskunft.
11.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung
und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung,
wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat,
es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten
hat.
11.3 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung
der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere
die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften
erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte
Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
12. Informationen über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens
Gemäß Artikel 11 der Verordnungen Nummer 2111/2005 der Europäischen
Union sind wir als Veranstalter verpflichtet, über die
Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens wie folgt zu informieren:
„ Bei der Buchung unterrichtet der Veranstalter unabhängig vom genutzten
Buchungsweg den Reisenden, über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens. Ist diese Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens bei der Buchung noch nicht bekannt, so stellt der
Reiseveranstalter
sicher, dass der Reisende über den Namen des Luftfahrtunternehmens unterrichtet
wird, das wahrscheinlich als ausführendes Luftfahrtunternehmen der betreffenden
Flüge tätig wird.
In diesem Fall sorgt der Reiseveranstalter dafür, dass der Reisende über
die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
unterrichtet wird, sobald diese Identität feststeht. Wird das ausführende
Luftfahrtunternehmen nach der Buchung gewechselt, so leitet der Reiseveranstalter
unabhängig vom Grund des Wechsels unverzüglich alle
angemessenen Schritte ein um sicher zu stellen, dass der Reisende so
rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. In jedem Fall
wird der Reisende bei der Abfertigung oder, wenn keine Abfertigung bei einem
Anschlussflug erforderlich ist, beim Einstieg unterrichtet. Der
Reiseveranstalter sorgt dafür, dass der Reisende über
die Identität des Luftfahrtunternehmens unterrichtet wird, sobald die
Identität feststeht, insbesondere im Falle eines Wechsels des Luftfahrtunternehmens.
Bei
mehreren gilt dies für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen.“
13.
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisvertrages hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
14. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
Für
Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des
Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute
oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen
Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend. Reiseveranstalter:
Reise – Listner Mittelgasse 1 in D-09456 Annaberg-Buchholz Tel. 03733/20004
Fax /20019 Mail: reise-listner@t-online.de
Stand/gültig ab: 01.01.2008
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